Erneuter Warnhinweis bei der Verwendung externer Schriftarten (Web-Fonts) auf Schulhomepages
Anlässlich eines aktuellen Abmahnfalles gegenüber einem staatlichen Gymnasium, das auf seiner Homepage sog. Web-Fonts verwendet, werden die Gymnasien dringend davor gewarnt, Web-Fonts auf ihren Schulhomepages zu verwenden.
Das Landgericht München hat in einem Einzelfall dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Einbindung von externen Schriftarten (Web-Fonts) in die Webseite einer öffentlichen Stelle zugesprochen. Die Einbindung der externen Schriftarten hatte zu einer automatischen Weiterleitung der IP-Adresse des Klägers an den Anbieter der Web-Fonts geführt.
Nähere Ausführungen einschließlich Lösungsansätzen finden sich auf den entsprechenden Seiten des Bayerischen Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD).
Um sicherzustellen, dass der Internetauftritt einer Schule nicht unzulässig auf externe Schriftarten zurückgreift, und um Schadensersatzforderungen zu vermeiden, soll die Schulleiterin / der Schulleiter die entsprechenden Informationen an die Personen weiterleiten, die für Ihren Internetauftritt technisch verantwortlich sind.
Bei der Prüfung kann die Webanwendung Webbkoll (https://webbkoll.dataskydd.net) unterstützen. Sofern unter dem Kriterium „Anfragen an Drittanbieter“ Hosts aufgelistet sind, besteht u. U. datenschutzrechtlich Handlungsbedarf. Wenn die Administratoren über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Web-Fonts auf der Schulhomepage im Zweifel sind, wird empfohlen, diese Web-Fonts nicht zu nutzen.